Satzung der DIALOGistik Duisburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen DIALOGistik Duisburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „DIALOGistik Duisburg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung von Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Logistik- und Verkehrswirtschaft in der Region Rhein-Ruhr.
  2. Der Verein nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
    1. Realisierung und Betrieb einer zentralen Anlaufstelle zur Bündelung von Logistikwissen und –kompetenzen als Bindeglied zwischen Wissenschaftsund Bildungspartnern1 und Unternehmen in der Region Rhein-Ruhr,
    2. Förderung des Austausches von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Politik auf dem Gebiet der Logistik- und Verkehrswirtschaft sowie dem Einbringen logistisch relevanter Themen,
    3. Realisierung und Unterstützung von Innovationsprozessen und -projekten in der Logistik zur Förderung der Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Logistik- und Verkehrswirtschaft,
    4. Öffentlichkeitsarbeit zur Außendarstellung der Region und ihrer Potentiale sowie zu speziellen Themenkomplexen durch Informations-, Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
    5. Förderung der Wissenschaft im Bereich Lehre, Aus- und Weiterbildung durch Konzeption, Organisation und Durchführung eigener Schulungsmaßnahmen in Kooperation mit Hochschul- und anderen Bildungspartnern,
    6. Aufbau und Durchführung von Kommunikationsplattformen (Arbeitskreise, Workshops, Seminare, Symposien und andere Kontaktveranstaltungen) zur Förderung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit dem Ziel der Durchführung gemeinsamer Projekte in Forschung und Bildung,
    7. Bereitstellen von Informationen wirtschaftlicher, technischer, wissenschaftlicher und politischer Natur für Mitglieder.
  3. Der Verein kann nationalen sowie internationalen Organisationen beitreten, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstands erhalten keine Vergütungen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung entstehen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fort- und Berufsbildung im Sinne der zur Verwendung der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  6. Der Verein kann zum Zwecke der Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche Gesellschaften und Fachgruppen (siehe § 12) gründen, die im Sinne dieser Satzung tätig werden. Derartige Unternehmungen sind wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich vom Verein getrennt zu halten und sie dürfen keine Änderung an den Zielsetzungen des Vereins bewirken.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  3. Die ordentlichen Mitglieder rekrutieren sich aus Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Bereich der Logistik und in logistiknahen Branchen tätig sind oder dieses anstreben.
  4. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Entscheidung über die Aufnahme soll seitens des Vorstandes innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang des Antrags erfolgen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller das Recht, die auf den Ablehnungsbeschluss folgende Mitgliederversammlung anzurufen, um eine abschließende Entscheidung zu erwirken.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch die abgeschlossene Liquidation des Mitgliedsunternehmens, Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Mitgliedsunternehmens oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgt. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Wirksamwerden des Austritts.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung dem Mitglied der Ausschluss angedroht wurde. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen schädigt. Bei der Verletzung der Vereinsinteressen durch eine juristische Person gilt hinsichtlich der Zurechnung des Verschuldens § 278 BGB bzw. § 31 BGB analog. Dem Mitglied wird die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung Einspruch gegen die Ausschließung an die Mitgliederversammlung zu erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt daraufhin mit einfacher Mehrheit der Stimmen über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge, Haftung

  1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe sind 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge und sind zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Hinsichtlich der Beitragshöhe kann zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden werden.
  2. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr dem Verein bei, so reduziert sich der Mitgliedsbeitrag im Verhältnis der bereits vergangenen vollen Monate des Geschäftsjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist in diesem Fall am 1. des Monats fällig, der auf das Beitrittsdatum folgt.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, bei Vorliegen besonderer und nachweisbarer Umstände den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 2 und 3 berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft, insbesondere bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll ordentlich einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies fordern.
  4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vorstands oder der stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail ein; zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet war. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Wahl des Vorstands,
    2. die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
    3. die Beitragsordnung,
    4. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. den Jahreshaushaltsplan,
    6. Änderungen der Satzung,
    7. die Auflösung des Vereins,
    8. die Umwandlung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  8. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Das aktive sowie passive Wahlrecht zum Vorstand steht lediglich ordentlichen Mitgliedern zu. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Stimmberechtigt ist ein Mitglied in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person nur durch eine natürliche Person, die aufgrund der Eintragung ins Handelsregister oder aufgrund schriftlicher Vollmacht zur Vertretung berechtigt ist sowie Mitglieder als natürliche Person.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn es ergeben sich aus dieser Satzung oder gesetzlichen Vorgaben anderweitige Erfordernisse. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
  10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines Mitglieds werden Entscheidungen jedoch in geheimer Abstimmung herbeigeführt.
  11. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die geplante Satzungsänderung muss zudem fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sein. Dies gilt auch für eine etwaige Auflösung oder Umwandlung des Vereins.
  12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des DIALOGistik Duisburg e.V.
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Vereines und Vertretung der Anliegen der Mitglieder sowie die Repräsentation nach außen,
  2. Aufnahme neuer Mitglieder,
  3. Einrichtung von Fachgruppen,
  4. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Erststellung der Jahresrechnung und seine Vorlage an die Mitgliederversammlung
  7. zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer,
  8. Erarbeitung eines Entwurfs für den Jahreshaushaltsplan,
  9. Initiierung von Projekten.

Der Vorstand kann sich und den Fachgruppen eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter. Für den Fall, dass der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende ausscheidet, besetzt der Vorstand diese Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Amtierende Vorstandsmitglieder verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger oder kommissarischen Nachfolger gewählt wurden.

§ 12 Fachgruppen

  1. Der Verein kann verschiedene Fachgruppen bilden, die den Vereinszweck gem. § 2 dieser Satzung fördern. Die Fachgruppen werden jeweils vorrangig von den Mitgliedern gebildet, die mit der Thematik der Fachgruppe beschäftigt sind. Die Entscheidung über die Bildung einer Fachgruppe, die Anzahl der Fachgruppenteilnehmer sowie die Besetzung der Fachgruppe wird seitens des Vorstands getroffen. Die Fachgruppen haben beratende Funktion und berichten dem Vorstand.
  2. Mitglieder können mehreren Fachgruppen angehören.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung sowie der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnungen. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung berichts- und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.
  2. Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Zum Rechnungsprüfer kann kein Vorstandsmitglied gewählt werden. Dies gilt ebenso bei ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern für einen zu prüfenden Zeitraum, in denen sie selbst Vorstandsmitglied waren.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche des Vereins und der Mitglieder ist der Sitz des Vereins.

§ 16 Inkrafttreten

Diese auf der Mitgliederversammlung am 18.07.2012 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


  1. Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text das generische Maskulinum verwendet.